Dem Gutachten könne entnommen werden, dass als erste Massnahme ein ambulantes therapeutisches Setting empfohlen werde. Selbst wenn eine unbedingte Strafe von mehreren Monaten zu vollziehen wäre, werde im Gutachten zunächst empfohlen, die Strafe beispielsweise in Witzwil zu vollziehen, wo nebst dem arbeitsagogischen Ansatz auch eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stelle die ambulante Massnahme klarerweise einen weni-