23. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte insbesondere aus, der Beschuldigte habe bereits einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend in verschiedenen Heimen und Massnahmenzentren verbracht und dennoch sei er erneut straffällig geworden. Der Beschuldigte sei bereit, eine Ausbildung oder Lehre zu beginnen, wenn er dies in Freiheit tun könne. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass als erste Massnahme ein ambulantes therapeutisches Setting empfohlen werde.