Die Anordnung der Massnahme liegt umso näher, je schwerer der Täter psychisch gestört und je dringlicher eine Therapie ist, je grösser aber auch die Gefahr eines Rückfalls scheint und je schwerer weitere mögliche Delikte sind. Im Übrigen wird, wo immer es sich verantworten lässt, nicht nur anfangs eine weniger eingreifende der eingriffsintensiveren Massnahme, also die ambulante der stationären Behandlung vorgezogen werden müssen, sondern es wird auch später erprobt werden müssen, ob nicht eine als leichterer Eingriff erscheinende Form der Therapie genügt, um die Gefahr weiterer Straftaten abzuwenden (STRATENWERTH/WOHLERS,