56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Art. 56a StGB bestimmt sodann, dass das Gericht diejenige Massnahme anordnet, die den Täter am wenigsten beschwert, wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind, aber nur eine notwendig ist. Sind mehrere Massnahmen notwendig, kann das Gericht diese zusammen anordnen.