21. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass gemäss den vorstehenden Erwägungen beläuft sich auf 48-49 Monate respektive gerundet auf vier Jahre Freiheitsstrafe. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft die Bestätigung dieser angemessenen vierjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde, würde einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Bei dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von vorn herein ausgeschlossen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). In Anwendung von Art.