Bereits im Gutachten vom 1. Dezember 2015 diagnostiziert der Gutachter beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung im Rahmen der Haft mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2). Die Kammer berücksichtigt die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Form einer erhöhten Strafempfindlichkeit als leicht strafmindernd. 20.3 Fazit Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten eine leichte Strafminderung um zwei bis drei Monate als angemessen.