20 ten des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse wirken sich daher insgesamt neutral auf die Strafe aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten mit seinem mehrheitlich späten Geständnis wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 977). Das Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 27. November 2014 in Untersuchungshaft. Am 19. Mai 2015 wurde er in eine Ersatzmassnahme entlassen.