Die Vorinstanz nahm die Strafzumessung für diese Delikte im Rahmen der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien vor und ging von total 173 Strafeinheiten (= rund 6 Monate) aus. Aufgrund des gesamten Verschuldens (unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit) erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um fünf Monate Freiheitsstrafe angemessen und ist zu bestätigen. 19.6 Fazit Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten aller Delikte resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe im Bereich von 51 Monaten Freiheitsstrafe.