Der Beschuldigte wurde in drei Fällen rechtskräftig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, in zwei Fällen des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und in sechs Fällen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt. Die Vorinstanz nahm die Strafzumessung für diese Delikte im Rahmen der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien vor und ging von total 173 Strafeinheiten (= rund 6 Monate) aus.