Für die Strafzumessungsgründe für die Sachbeschädigungen (teilweise qualifiziert) und Hausfriedensbrüche wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 975, S. 55 der Urteilsbegründung). Bei den Einbruchdiebstählen waren diese Delikte nicht das eigentliche Handlungsziel, sondern für Einbruchdiebstähle notwendige Durchgangs- bzw. Begleitdelikte. Schwer ins Gewicht fallen hingegen die gravierenden Sachbeschädigungen an einigen der zum Gebrauch entwendeten Fahrzeuge.