Nach methodisch korrekter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich dieses Verschulden auf leicht bis mittel, so dass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten angemessen erscheint. Davon sind 16 Monate zur Einsatzstrafe von 15 Monaten zu asperieren. Im Zwischentotal resultieren 31 Monate Freiheitsstrafe. 19.2 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Für die Strafzumessungsgründe für die Sachbeschädigungen (teilweise qualifiziert) und Hausfriedensbrüche wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 975, S. 55 der Urteilsbegründung).