19. Asperation mit Strafen für die weiteren Delikte 19.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Für die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere wird vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 973, S. 53 der Urteilsbegründung). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist – auch hier mit Blick auf den massgeblichen Strafrahmen (bis 4 Jahre Freiheitsstrafe) – im mittleren Bereich anzusiedeln. Nach methodisch korrekter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich dieses Verschulden auf leicht bis mittel, so dass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten angemessen erscheint.