Dass es viermal bei blossen Versuchen blieb, ist als weitgehend zufällig zu bezeichnen. Dass die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei neun Diebstählen – im Unterschied zur Vorinstanz – verneint wird, hat ebenfalls nur geringe Auswirkungen auf das Verschulden bzw. den gesamten Unrechtsgehalt. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.