3 StGB) – noch im leichten bis maximal mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich eine Verschuldensminderung, sodass sich das leichte bis maximal mittlere Tatverschulden auf ein leichtes Tatverschulden reduziert bzw. auf eine Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens. Die Tatsache, dass es in vier Fällen beim Versuch geblieben ist, wirkt sich nur marginal strafmindernd aus. Denn der Vorsatz des Beschuldigten war jeweils auf das Erlangen von (möglichst viel) Beute gerichtet. Dass es viermal bei blossen Versuchen blieb, ist als weitgehend zufällig zu bezeichnen.