18 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die bandenmässigen Diebstähle direkt vorsätzlich. Achtenswerte Beweggründe lagen keine vor. Verschuldensmindernd ist die gutachterlich belegte leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. 18.3 Fazit Insgesamt liegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB) – noch im leichten bis maximal mittleren Bereich.