Das Vorgehen war weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich. Der Beschuldigte und seine Mittäter behändigten, was sie in den zum Gebrauch entwendeten Fahrzeugen oder in den Einbruchobjekten gerade fanden. Sie schlugen bei den nächtlichen Einbrüchen in unbewohnte Objekte im ländlichen Gebiet in der Regel die Scheiben ein. Dadurch verursachten sie erheblichen Sachschaden. Dieser ist jedoch nicht hier (unter Vorgehensweise) zu berücksichtigen, da die Sachbeschädigungen separat eingeklagt wurden und dafür eine separate Strafe auszusprechen ist.