2013, N. 113 zu Art. 139), rechtfertigt es sich daher, sämtliche Diebstähle als Tatgruppe zu behandeln (wie übrigens auch die dazugehörigen, hienach separat zu behandelnden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche). Die 14 Diebstähle wurden bandenmässig begangen; diesem Umstand wird mit dem höheren Strafrahmen Rechnung getragen. Insgesamt beträgt der Deliktsbetrag CHF 12‘667.00, was bei dieser Anzahl Delikte nicht besonders hoch ist. Das Vorgehen war weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich.