18. Einsatzstrafe für die bandenmässig begangenen Diebstähle 18.1 Objektive Tatschwere Alle 14 Diebstähle wurden innerhalb etwa einer Woche und immer in derselben Dreierbande verübt, so dass zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Auch ohne Vorliegen des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit, bei welchem das Asperationsprinzip keine Anwendung findet und die Deliktsmehrheit bereits abgegolten ist (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 113 zu Art.