972, S. 52 der Urteilsbegründung), ist hier methodisch der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und vom Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung auszugehen. Die Einsatzstrafe ist somit für die bandenmässig begangenen Diebstähle festzulegen und sodann mit den zu asperierenden Strafen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung und die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Es kann vorweg genommen werden, dass sich am Ergebnis dadurch nichts Entscheidendes ändert.