Die Vorinstanz ging in Abweichung von dieser Regel von der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als schwerste Straftat aus. Obwohl sie nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Verkehrsregelverletzung vorliegend als (effektiv) schwerste Tat betrachtet (pag. 972, S. 52 der Urteilsbegründung), ist hier methodisch der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und vom Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung auszugehen.