Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). Bandenmässiger Diebstahl ist mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist hingegen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu lediglich vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 90 Abs. 3 SVG). Somit weist der bandenmässige Diebstahl die abstrakt höchste Strafandrohung auf. Die Vorinstanz ging in Abweichung von dieser Regel von der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als schwerste Straftat aus.