17 Beim Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Die schwerste Tat ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Das heisst, es ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300, E. 2c/bb S. 304; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1).