Dies ist jedoch nur möglich, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmes festzusetzen ist. Die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.