973 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Es liegen somit ein Strafschärfungsgrund (Art. 49 Abs. 1 StGB) und zwei Strafmilderungsgründe (Art. 22 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 StGB) vor, die es grundsätzlich erlauben würden, den ordentlichen Strafrahmen zu über- oder unterschreiten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).