Zudem hat der Gutachter beim Beschuldigten für die begangenen Taten eine höchstens leicht verminderte Steuerungsfähigkeit und somit Schuldfähigkeit festgestellt (HA II, pag. 551). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Für die weiteren theoretischen Grundlagen und Erörterungen des Gutachtens wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 973 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung).