Es sind somit für sämtliche Verbrechen und Vergehen Freiheitsstrafen auszusprechen, weshalb infolge der Gleichartigkeit der Strafen das Asperationsprinzips zur Anwendung gelangt. Bei mehreren Diebstählen des Beschuldigten blieb es bei einem Versuch. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem blossen Versuch die Strafe mildern. Zudem hat der Gutachter beim Beschuldigten für die begangenen Taten eine höchstens leicht verminderte Steuerungsfähigkeit und somit Schuldfähigkeit festgestellt (HA II, pag.