Für das Vorgehen nach dem Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB und die Zweckmässigkeit der Freiheitsstrafe für sämtliche Verbrechen und Vergehen im vorliegenden Fall pflichtet die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz bei (pag. 970 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Da sich der Beschuldigte bisher von Strafen nicht abschrecken liess und zudem über kein Einkommen verfügt, erscheint eine Geldstrafe nicht als zweckmässig. Es sind somit für sämtliche Verbrechen und Vergehen Freiheitsstrafen auszusprechen, weshalb infolge der Gleichartigkeit der Strafen das Asperationsprinzips zur Anwendung gelangt.