Vorliegend bleiben im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil alle Schuldsprüche gleich, mit der Ausnahme, dass keine gewerbsmässigen Diebstähle vorliegen. Die Verteidigung macht geltend, wegen der fehlenden Gewerbsmässigkeit sei das Strafmass um mindestens vier Monate zu kürzen (pag. 1151).