16 Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tatoder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bleiben im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil alle Schuldsprüche gleich, mit der Ausnahme, dass keine gewerbsmässigen Diebstähle vorliegen.