Ebenso wahrscheinlich ist es, dass den jungen Tätern das immer gleiche Vorgehen mit den Entwendungen von Fahrzeugen zu langweilig geworden war und sie etwas noch Aufregenderes tun wollten. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht. Wie auch von der Verteidigung beantragt, ist er jedoch – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – in den neun noch nicht rechtskräftigen Fällen des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung