Allerdings lässt sich nicht konkret sagen, ob diese weiteren Delikte Einbruchdiebstähle gewesen wären oder andere Delikte. Für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist jedoch die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten desselben Tatbestandes, d.h. hier Art. 139 StGB, erforderlich (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 109 zu Art. 139 StGB). Es ist zwar zutreffend, wie die Generalstaatsanwaltschaft schreibt, dass mit dem Wechsel von Diebstählen von Gegenständen aus entwendeten Fahrzeugen zu Einbrüchen in Liegenschaften eine Steigerung stattgefunden hatte.