15 Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte machte bei den jugendlichen unüberlegten Straftaten in erster Linie mit, um bei der bestehenden Perspektivenlosigkeit sein Selbstwertgefühl aufzubessern (dazu ausführlich oben Ziff. II.10.). Er war aufgrund seiner konkreten Lebensumstände auch nicht geradezu auf das Delinquieren angewiesen. Vielmehr vermochte er sich seinen bescheidenen Lebensstil mit dem Geld der Sozialhilfe zu finanzieren.