15. Würdigung der Kammer Innert vier Tagen verübte der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Mittätern während zwei Nächten neun (Einbruch-)Diebstähle (teilweise Versuch). Es handelt sich um einen eher kurzen Zeitraum, aber eine sehr starke Häufung von Einbrüchen. Auch wurde ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag erbeutet. Vor diesem Hintergrund erscheint das Stehlen als eine bedeutende Beschäftigung des damals arbeitslosen Beschuldigten. Dass er sich darauf eingerichtet hatte, durch weitere Diebstähle Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur