gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut behalte, um es zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen. Bei den erbeuteten Zigaretten, den Nahrungsmittel und dem Geld sei das klarerweise der Fall. Ohne Anhaltung durch die Polizei wäre die Einbruchsserie mit Sicherheit weitergegangen. Das Ziel des Beschuldigten und seiner Mittäter habe sich auf wesentlich höhere Geldbeträge bezogen (pag. 1158 ff.).