Der Deliktsbetrag gemäss Dispositiv und Anzeigerapporten betrage CHF 6‘088.00, was ein erheblicher Betrag sei. Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten mehrere Taten begangen, ihre Lebenshaltung massgeblich durch diese Delikte finanziert und seien bereit gewesen, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Gewerbsmässigkeit setzte nicht den Verkauf gestohlener Sachen voraus. Gewerbsmässigkeit sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut behalte, um es zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen