Der Beschuldigte und seine Mittäter seien ziemlich ziellos vorgegangen. Sie hätten zufälliges Deliktsgut ausgewählt und dieses teilweise weggeworfen, in den Autos liegengelassen oder bei sich in der Garage gehortet, anstatt Anstalten zum Verkauf zu treffen. Zudem hätten sie keinerlei Vorkehrungen getroffen, um ihre Spuren zu verwischen, was kein professionelles Vorgehen sei. Der Beschuldigte habe damals von der Sozialhilfe gelebt und er habe keinen festen Wohnsitz gehabt bzw. mehrheitlich unentgeltlich in der Garage eines Freundes wohnen können. Dieses Einkommen habe für ihn ausgereicht (pag. 1144 ff.).