14 erforderlichen Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit klarerweise nicht. Es handle sich gerade nicht um eine Diebstahlserie, die sich über mehrere Monate erstreckt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigten die Absicht gehabt hätte, über einen längeren Zeitraum deliktisch tätig zu sein und mit dieser Tätigkeit auch noch den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschuldigte und seine Mittäter seien ziemlich ziellos vorgegangen.