13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, es sei kein Unterschied erkennbar zwischen den neun Delikten, bei denen auf Gewerbsmässigkeit erkannt worden sei, und den fünf, bei denen dies nicht der Fall gewesen sei. Bei den angeblich gewerbsmässig begangenen Delikten sei gerade Mal ein Betrag von total CHF 2‘488.00 erbeutet worden. Die Vorinstanz vermute, ohne zu sagen weshalb, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, weiterhin Einbruchdiebstähle zu begehen und seinen Lebensunterhalt dadurch (mit) zu finanzieren.