12. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz legte dar, sie gehe davon aus, dass sofern der Beschuldigte wie auch sein Mittäter C.________ nicht am 27. November 2014 durch die Polizei angehalten worden wären, weitere Diebstähle der gleichen Art verübt worden wären, mit dem Ziel namhafte Beute zu erlangen. Aufgrund der Häufigkeit und Regelmässigkeit der Einbruchdiebstähle sowie der Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten sei von einem berufsmässigen Handeln auszugehen. Zudem habe die Absicht des Beschuldigten bestanden, sich mit den Einbrüchen seinen Unterhalt zu verdienen, respektive das Sozialhilfebudget aufzubessern (pag.