Gewerbsmässigkeit setzt nicht den Verkauf gestohlener Sachen voraus. Auf eine Gewinnerzielung durch Verwertung kommt es nicht an, es genügen auch mittelbare Vorteile. Gewerbsmässigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut behält, um es zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.5.1).