Der Gutachter ging unter anderem deshalb davon aus, dass der Beschuldigte mit seinen Taten seinen Selbstwert steigern konnte (sog. Gratifikationseffekt; HA II, pag. 547). Wie oben erwähnt, verfügte der Beschuldigte nur über ein ziemlich bescheidenes Sozialhilfeeinkommen. Er scheint aber, abgesehen von Essen und Zigaretten, auch nicht grössere Auslagen gehabt zu haben. Er übernachtete offenbar mehrheitlich kostenfrei in der Garage seines Freundes. Dies scheint ihn nicht gross gestört zu haben und er ist keine Person mit hohen Ansprüchen.