312 Z. 332 f., pag. 345 Z. 798 f.). Für die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte sich mit der Beute aus den Einbrüchen einen Teil seiner Lebenskosten decken wollte und ob er weitere Einbrüche zu begehen beabsichtigte, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Es fällt auf, dass bei den Taten kein professionelles, gut geplantes und strukturiertes Vorgehen erkennbar ist. Nachdem sie zuvor bereits mehrfach Autos zum Gebrauch entwendet und auch Gegenstände daraus gestohlen hatten, gingen die Mittäter während zweier Nächte auf Einbruch-Streifzüge.