10. Zu den Absichten des Beschuldigten Der Beschuldigte hat keine Angaben gemacht, welche Absichten er hegte bzw. weshalb er die Einbruchdiebstähle begangen hat. Ebenso lässt sich aus seinen Aussagen nicht ableiten, ob er ohne seine Verhaftung weitere Einbruchdiebstähle hätte begehen wollen. Dazu wurde er auch nie befragt. Seine beiden Mittäter C.________ und D.________ wurden ebenfalls nicht zu den Absichten und weiteren Plänen befragt. Offensichtlich ist zwar, dass die drei Täter Wertgegenstände erbeuten und sich damit bereichern wollten. So sagten D.________ und C.________, sie hätten nach Geld gesucht (HA I pag. 312 Z. 332 f., pag.