525 ff.). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, einen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie eine nicht näher spezifizierte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (HA II, pag. 533 f.). Diese Diagnosen wurden nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte erwerbslos und ohne festes Domizil (vgl. HA II, pag. 193 Z. 54 ff.). Er wurde vom Sozialdienst der Gemeinde L.________ finanziell unterstützt.