Es lässt sich mutmassen, dass der Beschuldigte, der über eine Anlehre als Schreiner verfügt, allenfalls plante, damit Arbeiten verrichten zu können. Der Einbruch in die Werkstatt folgte auf den vorherigen Einbruch in eine Liegenschaft der E.________-Stiftung, wo der Beschuldigte und seine Mittäter jedoch kein Deliktsgut fanden (vgl. Anklageschrift Ziff. I.1.8). So beschreibt es insbesondere D.________ (HA I, pag. 286 Z. 198 ff.). Dem Beschuldigten waren die Örtlichkeiten bekannt. Er war einst durch die E.________-Stiftung betreut worden (HA II, pag. 489).