I.1.7 der Anklageschrift). Die beiden Motorsägen wurden in der Garage des Freundes des Beschuldigten in Frutigen sichergestellt (HA II, pag. 367). Nach Aussage von D.________ wollte der Beschuldigte die Motorsägen mitnehmen, da er sie gut gebrauchen konnte (HA I, pag. 286 Z. 173 f.). Wobei D.________ nicht klar war, wo genau die Motorsägen entwendet wurden. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussagen dazu, wofür er die Motorsägen hätte verwenden wollen. Es lässt sich mutmassen, dass der Beschuldigte, der über eine Anlehre als Schreiner verfügt, allenfalls plante, damit Arbeiten verrichten zu können.