7.2 Einbruchdiebstähle bei der E.________-Stiftung in Grünen vom 19. auf den 20. November 2014 (teilweise Versuch) In derselben Nacht wurden vom Beschuldigten und seinen beiden Mittätern unbestrittenermassen in der Werkstatt der E.________-Stiftung zwei Motorsägen behändigt. Davon gehörte eine Motorsäge der E.________-Stiftung und die andere dem Mitarbeiter F.________ (Anzeige- Sammelrapport II, pag. 523 ff.). Die Anklageschrift ist daher unpräzise, soweit sie von der Werkstatt von F.________ spricht und indirekt auch diesem die beiden Motorsägen zuschreibt (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift).