949 f. und pag. 952 f.). Im selben Zeitraum und zuvor hatten der Beschuldigte und seine Freunde mehrfach Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet. Auch aus diesen Fahrzeugen liessen sie teilweise Wertgegenstände mitgehen, wofür sie von der Vorinstanz rechtskräftig des bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt wurden (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bestritten ist in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle die rechtliche Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).