Der Beschuldigte ist gemeinsam mit zwei minderjährigen Mittätern in den Nächten vom 19. auf den 20. November 2014 und vom 21. auf den 22. November 2014 insgesamt neun Mal gewaltsam in Gebäude (Geschäftsliegenschaften) eingedrungen, um Diebesgut zu behändigen. Bei vier der neun Einbrüche wurde nichts erbeutet, so dass es nur bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte war jeweils der Fahrer, der draussen wartete. Es kann auf die Ausführungen der Anklageschrift (pag. 703 ff.) und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 949 f. und pag.