6. Vorbemerkungen Der Sachverhalt ist in den Grundzügen völlig unbestritten. Der Beschuldigte ist geständig. Es kann vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 928 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Zusammenfassend geht es um Folgendes: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit zwei minderjährigen Mittätern in den Nächten vom 19. auf den 20. November 2014 und vom 21. auf den 22. November 2014 insgesamt neun Mal gewaltsam in Gebäude (Geschäftsliegenschaften) eingedrungen, um Diebesgut zu behändigen.